Satzung des CSD Deutschland e.V.
Stand: 24. Oktober 2015
(1) Der Verein führt den Namen „CSD Deutschland e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, insbesondere ist sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Seine Zwecke verwirklicht der Verein zum einen als Dachverband von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transidenten, transgender, intersexuellen und queeren („LSBTIQ“) CSDOrganisationen in Deutschland sowie durch eigenständige Tätigkeiten.
(3) Als Dachverband von CSDOrganisationen verwirklicht der Verein seine Zwecke insbesondere durch:
(4) Die eigenständigen Tätigkeiten des Vereins umfassen insbesondere:
(5) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Personenvereinigung oder natürliche Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt und die innerhalb der letzten 18 Monate vor Stellung des Aufnahmeantrages eine CSDVeranstaltung organisiert und durchgeführt hat und die plant oder beabsichtigt, dies auch künftig zu tun. Juristische Person, Personenvereinigung oder natürliche Person, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und die ernsthaft planen oder beabsichtigen eine CSDVeranstaltung zu organisieren und durchzuführen, dies aber innerhalb der letzten 18 Monate vor Stellung des Aufnahmeantrages nicht getan haben, können als Probemitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft eines Probemitgliedes wird zur vollwertigen Mitgliedschaft, sobald das Mitglied eine CSDVeranstaltung organisiert und durchgeführt hat. Pro CSDVeranstaltung darf nur eine juristische Person, Personenvereinigung oder natürliche Person Mitglied werden, üblicherweise diejenige, die die entsprechende Veranstaltung schwerpunktmäßig organisiert und durchführt.
(2) Sonstige juristische Personen, Personenvereinigung oder natürliche Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen, können Fördermitglieder werden.
(3) Über den Antrag auf (Probe / Förder) )Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand den Antrag ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. Die (Probe / Förder) )Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
(4) Die (Probe / Förder) Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Mit Zugang des Schreibens wird der Austritt wirksam.
(5) Ein (Probe / Förder) Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Das betroffene (Probe / Förder) Mitglied ist vor dem Ausschluss schriftlich oder – sofern dies der Vorstand als notwendig erachtet – persönlich zu hören und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem (Probe / Förder) Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Nichtzahlung von Beiträgen eines Jahres gilt als Austrittserklärung des (Probe / Förder) Mitglieds, sofern dieses nicht vorher triftige Gründe hierfür geltend macht. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(7) Die (Probe / Förder) Mitglieder und die diese vertretenden Personen sind ehrenamtlich tätig; sie können jedoch Ersatz Ihrer notwendigen Auslagen verlangen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfer_innen und den weiteren für den Verein tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Sofern der Verein (Probe / Förder) Mitglieder (oder deren Mitglieder) mit der Erledigung von Geschäften beauftragt, kann er diesen nach schriftlicher Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich daran, was ein fremder Dritter für die Erledigung des Geschäfts als Entgelt verlangen könnte.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder sind auf Mitgliederversammlungen teilnahme, stimm, antrags und redeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich. Ein Mitglied kann jedoch maximal für zwei weitere Mitglieder das Stimmrecht wahrnehmen. Probe und Fördermitglieder sind teilnahme und redeberechtigt; ihnen stehen aber weder Antrags noch Stimmrechte zu.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Satzungsändernde Anträge und Anträge über die Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen und des Zwecks unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Wahlen erfolgen offen. Wenn ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt, hat diese geheim zu erfolgen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Bei Wahlen gilt diejenige von mehreren Personen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei Wahlen mehrerer gleichartiger Ämter gelten von den Personen, die mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Sofern mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben findet Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom/von der Protokollführer_in zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Die Zahl mus ungerade sein. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl durch Beschluss fest. Der Vorstand sollte geschlechterdivers besetzt sein. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Wählbar sind nur Personen, die selbst Mitglied in einer der Mitgliedsorganisationen sind oder von einer Mitgliedsorganisation vorgeschlagen wurden.
(3) Im Rahmen jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden alternierend jeweils ein Mitglied weniger bzw. mehr als die Hälfte der Vorstandspositionen neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Unbeschadet dessen endet ein Vorstandsamt vorzeitig mit der Abberufung, dem Austritt aus dem Verein oder dem Rücktritt vom Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren. Kooptierungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch geheime Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abberufen. Ein entsprechender Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Der Antrag bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muss den Namen des oder der Abzuwählenden sowie den Namen des neu zu wählenden Vorstandsmitglieds nennen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen im Umlaufverfahren (z.B. telefonisch oder per Email) oder in Telefonkonferenzen (o.ä.) sind möglich. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirates beschließen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer_innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer_innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht und sind nur ihr gegenüber verantwortlich. Die Kassenprüfer_innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das nähere, insbesondere die Beitragshöhe, die Fälligkeit sowie eine eventuelle Stundung, Ermäßigung oder einen eventuellen Erlass regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(1) Bei Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist umfasst die Schriftform auch die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen wie bspw. Telefax oder EMail.